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   KG, 16.03.2009 - (4) 1 Ss 20/09 (50/09)   

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KG, 16.03.2009 - (4) 1 Ss 20/09 (50/09) (https://dejure.org/2009,12022)
KG, Entscheidung vom 16.03.2009 - (4) 1 Ss 20/09 (50/09) (https://dejure.org/2009,12022)
KG, Entscheidung vom 16. März 2009 - (4) 1 Ss 20/09 (50/09) (https://dejure.org/2009,12022)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Beleidigung im Rahmen eines Zivilrechtsstreits

  • Judicialis

    StGB § 185; ; BRAO § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 185; StGB § 193
    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Beleidigung im Rahmen eines Zivilrechtsstreits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafrechtliche

    Auszug aus KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09
    Denn Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Inhalt zutreffend erfasst wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; NJW 2005, 3274).

    Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen, also neben ihrem Wortlaut auch ihr Anlass und der gesamte Kontext, in dem sie gefallen ist (ihre "Einbettung", vgl. BVerfG NJW 2005, 3274, 3275; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206), sowie die weiteren Begleitumstände (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NStZ 1996, 26, 27).

    Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (vgl. BVerfG NJW 2005, 3274 m.w.N.).

    Angesichts der unzureichenden Feststellungen kann er bereits nicht prüfen, ob für die im Rahmen der §§ 185, 193 StGB erforderlichen Abwägungen (vgl. dazu BVerfGE 93, 266, 293; 94, 1, 8; NJW 2005, 3274) auch genauere Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und Verlauf des Prozesses notwendig gewesen wären (vgl. dazu KG, Urteil vom 1. September 2008 aaO).

    Dass es dem Angeklagten beim Verfassen der Erwiderung auf den gegnerischen Schriftsatz nicht mehr (auch noch) um die Auseinandersetzung in der Sache, um die Verdeutlichung seiner Anliegen und Position im Rechtsstreit - auch unter Zuhilfenahme drastischer Formulierungen - ging, sondern es ihm nur noch um die Herabsetzung des Rechtsanwalts Wandelt als Person, um dessen persönliche Diffamierung fern jeden sachlichen Anliegens (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3274, 3275) zu tun war, kann nicht beurteilt werden.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09
    Denn Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Inhalt zutreffend erfasst wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; NJW 2005, 3274).

    Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen, also neben ihrem Wortlaut auch ihr Anlass und der gesamte Kontext, in dem sie gefallen ist (ihre "Einbettung", vgl. BVerfG NJW 2005, 3274, 3275; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206), sowie die weiteren Begleitumstände (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NStZ 1996, 26, 27).

    Angesichts der unzureichenden Feststellungen kann er bereits nicht prüfen, ob für die im Rahmen der §§ 185, 193 StGB erforderlichen Abwägungen (vgl. dazu BVerfGE 93, 266, 293; 94, 1, 8; NJW 2005, 3274) auch genauere Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und Verlauf des Prozesses notwendig gewesen wären (vgl. dazu KG, Urteil vom 1. September 2008 aaO).

    Sicher beurteilen lässt sich hingegen Folgendes: Die Entscheidung, ob eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrenschutz geboten war, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (vgl. BVerfGE 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529; BayObLG aaO), oder ob es einer solchen deshalb nicht bedurfte, weil die Meinungsfreiheit dann zurücktreten muss, wenn sich die Äußerung als Formalbeleidigung, Angriff auf die Menschenwürde oder Schmähung darstellt (vgl. BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304), oder weil die Meinungsäußerungen mit Tatsachenbehauptungen verbunden und letztere erwiesen unwahr sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ff. = NJW 1994, 1779, 1780), kann nicht getroffen werden.

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09
    Die Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen hängt in erster Linie von ihrem Wahrheitsgehalt ab; ihr Schutz endet dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass jedenfalls bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind und dementsprechend eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 90, 241, 247f).

    Während bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund steht, sind Meinungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfGE 90, 241, 247), enthalten also ein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen (vgl. KG StV 1997, 485, 486).

    Tatsachenbehauptungen, die in einem solchen Werturteil enthalten sind, nehmen dabei an dem Schutz der Meinungsfreiheit teil, wenn sie die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247) - anders ausgedrückt, wenn sie sich, wie häufig, mit Wertungen verbinden oder vermischen, beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; zum Ganzen ausführlich KG, Urteil vom 1. September 2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08) - m.w.N.).

    Sicher beurteilen lässt sich hingegen Folgendes: Die Entscheidung, ob eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrenschutz geboten war, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (vgl. BVerfGE 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529; BayObLG aaO), oder ob es einer solchen deshalb nicht bedurfte, weil die Meinungsfreiheit dann zurücktreten muss, wenn sich die Äußerung als Formalbeleidigung, Angriff auf die Menschenwürde oder Schmähung darstellt (vgl. BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304), oder weil die Meinungsäußerungen mit Tatsachenbehauptungen verbunden und letztere erwiesen unwahr sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ff. = NJW 1994, 1779, 1780), kann nicht getroffen werden.

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09
    Angesichts der unzureichenden Feststellungen kann er bereits nicht prüfen, ob für die im Rahmen der §§ 185, 193 StGB erforderlichen Abwägungen (vgl. dazu BVerfGE 93, 266, 293; 94, 1, 8; NJW 2005, 3274) auch genauere Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und Verlauf des Prozesses notwendig gewesen wären (vgl. dazu KG, Urteil vom 1. September 2008 aaO).

    Sicher beurteilen lässt sich hingegen Folgendes: Die Entscheidung, ob eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrenschutz geboten war, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (vgl. BVerfGE 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529; BayObLG aaO), oder ob es einer solchen deshalb nicht bedurfte, weil die Meinungsfreiheit dann zurücktreten muss, wenn sich die Äußerung als Formalbeleidigung, Angriff auf die Menschenwürde oder Schmähung darstellt (vgl. BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304), oder weil die Meinungsäußerungen mit Tatsachenbehauptungen verbunden und letztere erwiesen unwahr sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ff. = NJW 1994, 1779, 1780), kann nicht getroffen werden.

  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09
    a) Für die Beurteilung ist allerdings zunächst die vom Landgericht nicht näher betrachtete Frage von Bedeutung, ob es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder um die Kundgabe von Werturteilen - mithin Meinungen - handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; BayObLG NStZ-RR 2002, 40f; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; KG StV 1997, 485, 486; Senat, Beschluss vom 16. Mai 2008 - [4] 1 Ss 121/06 [242/06] -).

    Tatsachenbehauptungen, die in einem solchen Werturteil enthalten sind, nehmen dabei an dem Schutz der Meinungsfreiheit teil, wenn sie die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247) - anders ausgedrückt, wenn sie sich, wie häufig, mit Wertungen verbinden oder vermischen, beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; zum Ganzen ausführlich KG, Urteil vom 1. September 2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08) - m.w.N.).

  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

    Auszug aus KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09
    a) Für die Beurteilung ist allerdings zunächst die vom Landgericht nicht näher betrachtete Frage von Bedeutung, ob es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder um die Kundgabe von Werturteilen - mithin Meinungen - handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; BayObLG NStZ-RR 2002, 40f; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; KG StV 1997, 485, 486; Senat, Beschluss vom 16. Mai 2008 - [4] 1 Ss 121/06 [242/06] -).

    Die Herauslösung einzelner Elemente aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung können somit den Charakter der Äußerung verfälschen und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagen (vgl. BGH NJW 1997, 2513; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 Ss 138/04

    Beleidigung; Meinungsäußerung; verfassungsrechtliche Abwägung; Beleidigung eines

    Auszug aus KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09
    a) Für die Beurteilung ist allerdings zunächst die vom Landgericht nicht näher betrachtete Frage von Bedeutung, ob es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder um die Kundgabe von Werturteilen - mithin Meinungen - handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; BayObLG NStZ-RR 2002, 40f; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; KG StV 1997, 485, 486; Senat, Beschluss vom 16. Mai 2008 - [4] 1 Ss 121/06 [242/06] -).

    Die Herauslösung einzelner Elemente aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung können somit den Charakter der Äußerung verfälschen und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagen (vgl. BGH NJW 1997, 2513; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 5 Ss 101/05
    Auszug aus KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09
    Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen, also neben ihrem Wortlaut auch ihr Anlass und der gesamte Kontext, in dem sie gefallen ist (ihre "Einbettung", vgl. BVerfG NJW 2005, 3274, 3275; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206), sowie die weiteren Begleitumstände (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NStZ 1996, 26, 27).

    Damit fehlt es an den nötigen Feststellungen, die dem Revisionsgericht die Überprüfung auf Rechtsfehler ermöglichen, so dass das Urteil der Aufhebung unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206).

  • KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08

    Beleidigung: Bezeichnung von Richtern am Kammergericht als eine Art Hilfstruppe

    Auszug aus KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09
    Tatsachenbehauptungen, die in einem solchen Werturteil enthalten sind, nehmen dabei an dem Schutz der Meinungsfreiheit teil, wenn sie die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247) - anders ausgedrückt, wenn sie sich, wie häufig, mit Wertungen verbinden oder vermischen, beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; zum Ganzen ausführlich KG, Urteil vom 1. September 2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08) - m.w.N.).

    Angesichts der unzureichenden Feststellungen kann er bereits nicht prüfen, ob für die im Rahmen der §§ 185, 193 StGB erforderlichen Abwägungen (vgl. dazu BVerfGE 93, 266, 293; 94, 1, 8; NJW 2005, 3274) auch genauere Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und Verlauf des Prozesses notwendig gewesen wären (vgl. dazu KG, Urteil vom 1. September 2008 aaO).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09
    Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272, 283f = NJW 1991, 95; BayObLG aaO S. 42; OLG Düsseldorf aaO, Senat aaO).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96

    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen

  • OLG Oldenburg, 26.05.2011 - 1 Ss 84/11

    Üble Nachrede: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen

    Während bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund steht, sind Meinungen und Werturteile durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt, enthalten also ein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen (KG, Beschluss vom 16.03.2009, (4) 1 Ss 20/09 (50/09) in: juris).
  • KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09

    Beleidigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen

    Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen (vgl. KG, Beschluß vom 16. März 2009 - (4) 1 Ss 20/09 (50/09) -).
  • KG, 30.04.2012 - 161 Ss 80/12

    Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

    Tatsachenbehauptungen, die in einem Werturteil enthalten sind, nehmen an dem Schutz der Meinungsfreiheit teil, wenn sie sich mit Wertungen verbinden oder vermischen, beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfGE a.a.O. und NJW 2000, 199; KG, Beschluss vom 16. März 2009 - (4) 1 Ss 20/09 (50/09) - m.w.Nachw.).
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